Die Kostenfrage sollte nach meiner Überzeugung keine Überraschung darstellen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Grundzüge der Kostenberechnung und weitere Finanzierungsmöglichkeiten.
Allerdings ist es im Vorhinein schwierig, den vollen Umfang einer Angelegenheit einzuschätzen. Deswegen kann ich genaue Beträge nicht im Voraus veranschlagen. Der Umfang ist immer abhängig vom konkreten Ziel, das Sie haben, dem Vorwurf, der Ihnen gemacht wird, den Aufgaben, die Sie an mich übertragen, der Frage, ob eine außergerichtliche Klärung erreicht werden kann oder ein gerichtliches Verfahren geführt wird, etc.
Meine Abrechnung ist stets transparent.
Grundlage der Berechnung und gesetzliche Regelung der Anwaltsvergütung finden sich im RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dies orientiert sich in zivilrechtlichen Verfahren am Streitwert, im Strafrecht am konkreten Arbeitsaufwand.
Das RVG sieht vor, dass für ein erstes Gespräch in einer Rechtsangelegenheit eine Gebühr von höchstens 190,00 € anfällt. Diese Gebühr wird jedoch nicht gesondert berechnet, wenn eine Beauftragung für die Durchsetzung Ihrer Rechte erfolgt.
Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ermöglicht die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Bearbeitung einer Rechtsangelegenheit. Der vereinbarte Betrag stützt sich im Grunde auf den prognostizierten Aufwand und die Schwierigkeit einer Angelegenheit.
Rechtliche Probleme machen vor geringen Einkommen keinen Halt. Trifft beides zusammen, haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Dafür bitte ich Sie, vor meiner Beauftragung bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein einzuholen, den Sie dann an mich übergeben. Das entsprechende Formular können Sie über das Internet finden oder ich schicke es an Sie. In Beratungshilfeangelegenheiten beträgt die Selbstbeteiligung 15,00 € pro Rechtsangelegenheit.
Im Strafrecht gilt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe nur sehr eingeschränkt.
Auch die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ermöglicht eine kostenlose Rechtsvertretung.
Während die Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich greift, ermöglicht die VKH/PKH die Finanzierung gerichtlicher Verfahren.
Der von Ihnen ausgefüllte Antrag wird grundsätzlich zusammen mit dem ersten Schriftsatz bei Gericht eingereicht. Dann entscheidet das Gericht, ob die Voraussetzungen der VKH/PKH vorliegen.
Für die Verteidigung im Strafverfahren gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von VKH/PKH nicht.
Da in Fällen der Pflichtverteidigung das Gesetz vorschreibt, dass ein Verteidiger beigerordnet werden muss, kann der Pflichtverteidiger mit der Staatskasse abrechnen.
Allerdings werden die Kosten insb. im Falle einer Verurteilung auf den Verurteilten umgelegt. Dies gilt nicht bei Freispruch oder im Falle einer endgültigen Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts im Ermittlungsverfahren.
TEL: 0176 - 529 580 97 FAX: 032 - 2218 54 767 MAIL: kontakt@lehnert-rechtsanwalt.de
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